Prokura

Prokura
I. Begriff/Formen:Die in das  Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang (§§ 48–53 HGB).
- Formen:  Einzelprokura; Beschränkungen bei der Form der  Filialprokura oder  Gesamtprokura.
- Ein Anstellungsverhältnis ist nicht erforderlich; P. kann auch der Ehegatte, der Kommanditist etc. erhalten.
- Zeichnung:  Ppa.
II. Umfang:Gesetzlich festgelegt (§ 49 HGB).
- 1. Die P. berechtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines beliebigen Handlungsgewerbes mit sich bringt. Hier wird im Gegensatz zur  Handlungsvollmacht nicht auf das betreffende Handelsgewerbe, den Geschäftszweig, abgestellt.
- Die P. berechtigt nicht zu Geschäften, die darauf gerichtet sind, den Betrieb zur Einstellung zu bringen, wie Veräußerung des Geschäftes, Insolvenzantrag etc.; ebenso alle dem Inhaber obliegenden Geschäfte, wie Unterzeichnung der Bilanz, Erteilung einer P.
- 2. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken berechtigt die P. nur, wenn  Immobiliarklausel erteilt ist (§ 49 II HGB).
- 3. Die grundsätzliche Unbeschränkbarkeit der P. besagt, dass diese in ihrer Wirkung gegenüber Dritten in keiner Weise eingeschränkt werden kann. Befolgt der Prokurist Weisungen des Geschäftsherrn nicht, kann er schadensersatzpflichtig sein; an das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft bleibt der Geschäftsherr gebunden.
- 4. Übertragung: Die P. ist auch mit Zustimmung des Unternehmers nicht übertragbar (§ 52 II HGB).
III. Erteilung:1. Nur durch ausdrückliche Erklärung des Inhabers des Unternehmens  Vollkaufmann bzw. seines  gesetzlichen Vertreters.
- 2. Anmeldung: Die P. ist mit  Zeichnung des Prokuristen zum Handelsregister anzumelden.
- 3. Zustimmung durch Gesellschafter: a) Bei der offenen Handelsgesellschaft bedarf die P. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter (§ 116 HGB). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Innenverhältnis. Nach außen, im Verhältnis zu Dritten und dem Prokuristen gegenüber, genügt die Erteilung der P. durch einen der geschäftsführenden Gesellschafter.
- b) Kommanditgesellschaft: Zustimmung der Kommanditisten ist im Rahmen des § 164 HGB nicht erforderlich, da diese von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. P. kann auch dem Kommanditisten selbst erteilt werden.
IV. Erlöschen:1. Erlöschen erfolgt durch Widerruf, der jederzeit möglich ist (§ 52 I HGB).
- 2. Gleiche Wirkung: Auch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Prokuristen, die Einstellung des Gewerbebetriebes oder die Auflösung einer Gesellschaft, Insolvenzeröffnung, Tod oder  Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen führen zum Erlöschen der P.
- 3. Nicht zum Erlöschen kommt die P. durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes (§ 52 III HBG).
- 4. Anmeldung: Das Erlöschen ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB). Gegen Dritte wirkt das Erlöschen i.Allg. erst mit Eintragung und  Bekanntmachung; vgl.  Negativwirkung.
- 5. Widerrufsrecht von Gesellschaftern: a) Bei der offenen Handelsgesellschaft ist jeder Gesellschafter, der der Erteilung zustimmen muss, selbstständig zum Widerruf der P. befugt (§§ 116, 126 HGB).
- b) Einem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft steht das Widerrufsrecht i.d.R. nicht zu.

Lexikon der Economics. 2013.

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